§-Schlupfloch: Freizeitspaß mit Tücken
Freizeitspaß mit Tücken
Grillen, Fußball spielen und andere Freizeitaktivitäten im Rechtscheck
1. Schlupfloch: Der Laubbrand
Auch wenn das Verbrennen von Pflanzenabfällen in vielen Bundesländern unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist, kann sich ein Nachbar trotzdem gegen eine störende Rauchentwicklung wehren: Rauch ist eine Immission, und hiergegen hat er als Grundstückseigentümer einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch. Voraussetzung ist, dass der Rauch das Grundstück wesentlich beeinträchtigt. (§§ 906, 1004 BGB)
2. Schlupfloch: Wo ist der Grill?
Eine Hausratsversicherung muss einen Grill nur dann ersetzen, wenn dieser aufgrund eines Einbruchdiebstahls oder infolge eines Raubes abhandenkommt. Eine Leistungspflicht besteht hingegen nicht, wenn der Grill aus einem ungesicherten Garten entwendet worden ist, der nicht vollständig eingefriedet und gegen unbefugtes Betreten geschützt ist. Allerdings stellt ein Grill weder ein Gartengerät noch ein Gartenmöbel dar und fällt somit gar nicht unter die Hausratversicherung.
(§ 3 Abs. 6 lit. a VHB)
3. Schlupfloch: Widerrufsrecht bei Dienstleistungen – teilbare und unteilbare Dienstleistungen
Um ein Vertragsverhältnis kündigen zu können, braucht man in der Regel einen Grund. Meist müssen auch Kündigungsfristen eingehalten werden. Eine fristlose Kündigung ist normalerweise nur aus besonderen Gründen möglich. Bei so genannten "Dienstverträgen", die ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragspartnern voraussetzen, kann jederzeit mit sofortiger Wirkung und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Bereits erbrachte Teilleistungen oder separate Leistungen müssen jedoch trotzdem bezahlt werden.
(§ 627 BGB)
4. Schlupfloch: Fahrerlaubnisentziehung bei wiederholtem Falschparken
Das Verwaltungsgericht Saarland hat entschieden: Parkt ein Fahrerlaubnisinhaber sein Fahrzeug wiederholt und hartnäckig falsch, so kann ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis selbst dann entziehen, wenn er noch keine 18 Punkte im Verkehrszentralregister hat. Insoweit nahm das Gericht im vorliegenden Fall an, dass bei dem Fahrerlaubnisinhaber eine Gleichgültigkeit hinsichtlich der bestehenden Verkehrsvorschriften besteht, so dass er für den Straßenverkehr ungeeignet ist. Der Parksünder verbuchte in 3 Jahren 109 Parktickets. (§ 11 FeV, VG Saarland Az.: 10 K 487/11)
5. Schlupfloch: Fahruntüchtiges Auto auf Stellplatz
Das Landgericht Hamburg hat nämlich entschieden: Der Eigentümer eines Kfz-Stellplatzes darf sein abgemeldetes und fahruntüchtiges Auto nicht dauerhaft auf seinem eigenen Parkplatz abstellen. Mit seinem Eigentum kann man nicht machen, was man will! Denn Eigentum ist nicht nur mit Rechten, sondern auch mit Pflichten verbunden.
( LG Hamburg Az.: 318 S 93/08)
6. Schlupfloch: Probefahrt mit potentiellem Fahrzeugkäufer und Geschwindigkeitsüberschreitung
Ein Fahrzeugverkäufer muss sich vor einer Probefahrt den Namen und die Anschrift eines ihm bislang unbekannten Kaufinteressenten notieren, selbst dann, wenn er als Beifahrer an der Probefahrt teilnimmt. Wird während der Probefahrt von dem unbekannten Kaufinteressenten eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung begangen und kann der Kaufinteressent später nicht ermittelt werden, so kann dem Fahrzeugverkäufer bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen eine Fahrtenbuchauflage auferlegt werden. ( § 31a StVZO)
7. Schlupfloch: Fußball spielen in der Öffentlichkeit
Solange es sich bei Hobby-Fußballern um Kinder handelt, sind die Gerichte oft großzügig - jedenfalls dann, wenn es in der Nähe keinen geeigneten Bolzplatz gibt. Die Nachbarschaft müsse die Lärmbelästigung hinnehmen. Lärm sei auf Grund des natürlichen Spiel- und Bewegungsdrangs der Kinder unvermeidbar befanden zum Beispiel auch die Richter des Landesgerichts in München. Aber: Gerichte sind hart mit erwachsenen Fußballern
Bei erwachsenen Kickern drücken die Gerichte eher selten ein Auge zu. ARAG Experten raten in einem solchen Fall, alle Nachbarn zu einem Freundschaftsturnier einzuladen, denn wer selber mitspielt wird sich nicht beschweren (LG München, Az.: 1 T 14129/88).