§-Schlupfloch: In der Freizeit
In der Freizeit
Erfahren Sie mehr über die Paragraphen-Schlupflöcher in der Freizeit!
1. Schlupfloch: Schatten vom Nachbarsgrundstück
Den Nachbarsgarten übermäßig zu beschatten ist verboten und wird durch das Landesnachbarrechtsgesetz geregelt, das jedes Bundesland selbst in eigener Zuständigkeit erlassen hat. (§ 1004 BGB)
2. Schlupfloch: Picknicken auf dem Seitenstreifen
Wo man überall picknicken darf, wird von den Bundesländern ähnlich gehandhabt. Am besten erkundigt man sich dennoch bei der jeweiligen Gemeinde, auf welchen Flächen und in welchen Grünanlagen das Picknicken erlaubt ist. (übergeordnet gilt: § 59 BNatSchG)
3. Schlupfloch: Privatsphäre am See
Eine konkrete Verbotsnorm gegen ein Eindringen in den "Intimbereich" gibt es nicht. Es kann im Extremfall aber als Belästigung gelten und kann als solche mit einer Geldbuße geahndet werden. (§ 118 OwiG)
4. Schlupfloch: Blumen pflücken in der freien Natur
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz darf jeder wild lebende Blumen, Früchte, Pilze aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen. (§ 39 Abs. 3 BNatSchG)
5. Schlupfloch: Enten füttern verboten?
Es gibt in jedem Bundesland Polizei- oder Gemeindeverordnungen, die das Füttern von Wildtieren an bestimmten Orten, die mit einem Verbotsschild gekennzeichnet sein müssen, untersagen. Grundsätzlich gilt: steht irgendwo ein Verbotsschild, ist dieses Schild gültig. (Art. 2 Abs. 1 GG)
6. Schlupfloch: Erdbeeren naschen
Bei Erdbeeren auf dem Erdbeerfeld ist es wie bei den Erdbeeren im Supermarkt. Was genommen wird, muss auch bezahlt werden. Das Probieren kleiner Mengen während des Pflückens wird aber meist geduldet. Ansonsten gilt das als Diebstahl. (§ 242 Abs. 1 StGb)
7. Schlupfloch: Den Bürgersteig privat nutzen
Laut dem Bundesfernstraßengesetz ist die Nutzung öffentlicher Straßen über den Gemeingebrauch hinaus Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. (§ 8 Abs. 1 BFStrG)
8. Schlupfloch: Wildcampen
Wildes Campen ist in Deutschland, Österreich, Italien, und in der Schweiz ohne Erlaubnis des Grundbesitzers grundsätzlich verboten. Ausnahme: Bei Müdigkeit darf vor allem auf Raststätten genächtigt werden, um die Fahrtüchtigkeit wieder herzustellen. (§ 12 Abs, 3a Ziff.2 StVO)
9. Schlupfloch: Eissorten mit Schuss an Minderjährige
In Eis ist Alkohol in der Regel nur in geringer Menge enthalten. Wenn die Menge so gering ist, dass sie nur eine Auswirkung auf den Geschmack, nicht aber eine Wirkung auf den Körper haben kann, so greift das Jugendschutzgesetz ausdrücklich nicht. (§ 9 Abs. 1 Art. 1 und 2 JuSchG)
Linktipps:
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