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§-Schlupfloch - Stress in der Freizeit

Stress in der Freizeit

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© dpa

Was in der Freizeit erlaubt ist und was nicht, erfahren Sie hier. 

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1. Schlupfloch: Dicker Gehaltsscheck

Mehr Geld auf der Gehaltsabrechnung – das klingt nach guten Nachrichten. Doch Achtung, wer plötzlich mehr Gehalt auf dem Konto hat, der sollte sich nicht verführen lassen: Schweigt ein Arbeitnehmer zu einer erkannten Überzahlung, begeht er eine schwere und vorsätzliche Pflichtverletzung, die den Arbeitgeber sogar zur Kündigung berechtigt! Die Anzeigepflicht gilt auf jeden Fall. Hat er das Geld allerdings versehentlich ausgegeben, kann das den Arbeitnehmer unter Umständen von der Pflicht zur Rückzahlung befreien – man spricht dann rechtlich von einer "Entreicherung". (§ 812 BGB/ BAG Az. 5 AZR 648/09)

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2. Schlupfloch: Gewinnversprechend

Für viele sicher überraschend: Wer seinen Wagen nach einem Unfall nicht reparieren lässt, sich die Schadenssumme aber trotzdem auszahlen lässt, kann das ohne schlechtes Gewissen tun. Ob ein Geschädigter den Unfallwagen reparieren lässt oder das Geld anderweitig ausgibt, bleibt ihm ganz allein überlassen. Ein Recht auf Schadensersatz hat er trotzdem, da sein Fahrzeug durch den Unfall an Wert verloren hat. Kleine Einbußen gibt es trotzdem: Lässt man sich das Geld auszahlen, kann die Versicherung die Mehrwertsteuer abziehen, die bei den eigentlichen Reparaturkosten angefallen wäre. (§ 249 Abs.2 BGB/ LG Köln Az. 13 S 4/06)

Abenteuer Leben 2012

§-Schlupfloch: Stress in der Freizeit II

Die Freizeit möchte man am liebsten ungestört verbringen - blöd, wenn da die Nachbarn nicht mitspielen! "Abenteuer Leben" klärt im §-Schlupfloch, wie man Stress im Mietshaus vermeidet: Ruhestörung, Nachtlager im Treppenhaus und die richtige Müllentsorgung.

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3. Schlupfloch: Radfahrer vs. Skater

Radfahrer haben im Straßenverkehr keine besondere Rücksichtnahme-Pflicht gegenüber Inline-Skatern, denn diese können theoretisch die gleichen Geschwindigkeiten erreichen und haben dadurch ein vergleichbares Gefahrenpotenzial. So urteilte das Berliner Kammergericht. Kommt es bei einer Begegnung unter nicht aufklärbaren Umständen zur Kollision, tragen beide ihren Schaden selbst. Ist ein Fußgänger im Spiel, sieht die Sache anders aus. Da der ohne fahrbaren Untersatz unterwegs ist, müssen andere Verkehrsteilnehmer besondere Vorsicht walten lassen. (KG Berlin Az. 12 U 195/05)

4. Schlupfloch: Der 5-Minuten-Bikini

Für Bademode und Unterwäsche gilt, wie für alle anderen Waren auch: mangelhafte Ware kann in jedem Fall reklamiert werden, auch wenn sie schon getragen wurde. Zwickt der Bikini allerdings nur oder gefällt der Käuferin einfach nicht mehr, ist das kein Reklamationsgrund. Auch, wenn das viele glauben - ein generelles Recht auf Umtausch gibt es nicht. Ob sie Ware zurücknehmen gegen Geld oder Gutschein, liegt alleine in der Kulanz der Geschäfte. Die hat bei Bademoden und Unterwäsche oft eine Grenze. Denn wer will schon eine Unterhose kaufen, die schon jemand vor ihm getragen hat? Aus Hygienegründen sind Unterwäsche und Bademode deswegen meistens vom Umtausch ausgeschlossen. (§ 311 BGB)

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5. Schlupfloch: Ein Küsschen in Ehren…

Wer am Steuer mit dem Beifahrer knutscht und sich durch Küsse und Zärtlichkeiten vom Straßenverkehr ablenken lässt, handelt ähnlich fahrlässig, als ob er alkoholisiert die Fahrt antritt. Im Falle eines Unfalls lautet der Vorwurf an den Knutscher dann "grob schuldhaftes Verhalten" und er oder sie wird unter Umständen als alleiniger Unfallverursacher haftbar gemacht. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Landgerichts Saarbrücken hervor. (LG Saarbrücken Az. 5 O 17/11)

6. Schlupfloch: Schäferstündchen in der Umkleide

Sex in der Umkleide, das gibt sicher Ärger, oder? Nicht unbedingt, wenn das Pärchen sich an die Regel hält: nichts zu sehen, nichts zu hören. Wer seine schnelle Nummer hinter verschlossenen Umkleidekabinen-Türen und möglichst lautlos schiebt, der macht sich zumindest nicht strafbar. Denn der Tatbestand der "Erregung öffentlichen Ärgernisses" greift erst, wenn andere Gäste belästigt werden. Trotzdem haben die meisten Badbetreiber Fummeleien auf dem Gelände nicht gerne. Darum wird in der Hausordnung oft darauf hingewiesen, dass Zärtlichkeiten in den Badeanlagen auf ein Minimum zu reduzieren sind. Bevor man also ein Küsschen zu viel verteilt: lieber erst die AGB lesen! (§ 118 OWiG/ Art.2 Abs.1 GG)

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7. Schlupfloch: Wer hat hier die Aufsicht?

 Unabhängig davon, ob ein Bademeister da ist oder nicht – die Aufsichtspflicht für ein Kind haben auf jeden Fall die Eltern beziehungsweise eine Person, die die Eltern zur Beaufsichtigung bestimmt haben. So ist die Rechtslage. Kinder unter sieben Jahren müssen laut Musterbadeordnung des Bundesfachverbandes Öffentliche Bäder beim Schwimmbadbesuch in Begleitung einer mindestens 16-jährigen Aufsichtsperson sein, die höchstens drei Kleinkinder gleichzeitig betreuen darf. (OLG Koblenz Az. 5 U 915/07)

8. Schlupfloch: Restaurant-Pupser

Fühlt sich ein Gast durch einen anderen Gast belästigt, kann der Wirt als Inhaber des Hausrechtes den Störenfried durchaus auf die Straße setzen – das gilt auch bei Körperausdünstungen, wie zum Beispiel Pupsen. Immerhin ist ein Einzelner, der sich unappetitlich oder störend aufführt, eindeutig geschäftsschädigend. Kann ein pupsender Gast seine Darmwinde allerdings krankheitsbedingt nicht unter Kontrolle halten, stört die anderen Restaurantbesucher also nicht absichtlich, wäre ein Rausschmiss diskriminierend. (§ 241 Abs.2 BGB)

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