§-Schlupfloch: Urlaub in Deutschland
Urlaub in Deutschland
Das beliebteste Reiseziel der Deutschen ist ihre Heimat. Was gilt es zu beachten?
1. Schlupfloch: Hotelzimmer for free?
Wer absagt, muss das bestellte und vom Hotel bereitgehaltene Hotelzimmer entsprechend § 535 Absatz 2 BGB bezahlen, abzüglich der ersparten Aufwendungen des Hoteliers – ein vom Gericht festgelegter Satz von 20 % (Ersparte Aufwendungen). (Düsseldorf 30.7.1992 AZ 10U27/92 )
2. Schlupfloch: mal eben schnell die Minibar frei machen
Die Minibar ist fester Bestandteil des Hotelzimmers - und der Gast kann sie auch benutzen, um eigene Speisen und Getränke zu kühlen. Denn nach § 535 BGB hat das Hotel das vereinbarte Hotelzimmer während der Mietzeit zur Verfügung zu stellen. (§ 535 BGB)
3. Schlupfloch: "freies" Tanken?
Auf Parkplätzen, in Tiefgaragen und auch an Tankstellen gilt der Grundsatz besonderer Rücksichtnahme mit der Folge, dass dort nur mit Schrittgeschwindigkeit von höchstens 10 km/h und in ständiger Bremsbereitschaft gefahren werden darf. Daher trägt der Hintermann eine Teilschuld, denn er musste damit rechnen, dass Sina eventuell zurücksetzt. (§ 242 BGB)
4. Schlupfloch: freie Platzwahl
Sobald man sich, mit der Absicht, etwas zu verzehren, an einen Tisch setzt, kommt ein Bewirtungsvertrag mit dem Wirt zustande. Der setzt sich aus verschiedenen Verträgen zusammen, unter anderem auch aus einem Mietvertrag für Tisch, Stühle, Gläser usw., im Sinne von § 535 BGB. Daher hat man somit den Platz „gemietet“, der einem dann auch zusteht. (§ 535 BGB)
5. Schlupfloch: freie Münzwahl?
Grundsätzlich ist Geld Geld und das gilt auch für Münzen. Der § 3 Münzgesetz regelt aber, dass niemand verpflichtet ist, mehr als 50 Münzen anzunehmen. Solange es nicht mehr als 50 Münzen sind, muss man Kleingeld aber akzeptieren. (§ 3 MünzG)
6. Schlupfloch: Flatrate für Gäste?
Das Recht, einen Gast mit in das Zimmer zu nehmen, ergibt sich aus § 535 BGB. Der § 540 BGB besagt zudem, dass man für eine dauerhafte Überlassung an Dritte die Zustimmung des Vermieters braucht. Daraus lässt sich folgern, dass ein stundenweiser Besuch keiner Zustimmung des Hotels bedarf. (§ 535 BGB und § 540 BGB)
7. Schlupfloch: frei schnarchen
Das sollten alle Urlauber wissen: die Reise ist nicht im Sinne des §651c Abs.1 mangelhaft, wenn der Nachbar schnarcht. (§651c Abs.1)
8. Schlupfloch: Freibrief für Langfinger
Nach § 701 Abs. 3 BGB haftet der Gastwirt nicht, wenn der Verlust vom Gast verursacht wird. Das ist hier der Fall. Ebenso liegt grobe Fahrlässigkeit vor, das bedeutet: wer bei offenem Fenster schläft, verletzt die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße. (§ 701 Abs. 3 BGB)
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